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BEK 2025 104

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2025-09-11 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. September 2025BEK 2025 104MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Daniela Brüngger,Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenStaat Wallis,Rue des Vergers 2, 1950 Sion 1,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch Kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, 1950 Sion 1,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. August 2025, ZES 2025 284);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Vor­instanz erteilte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. August 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 84.00 und wies das Rechtsöffnungsbegehren darüber hinaus ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.00 zu 2/3 dem Gesuchsteller und zu 1/3 dem Gesuchsgegner und sprach keine Parteientschädigungen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2 und E. 7).Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. August 2025 (Postaufgabe: 12. August 2025) fristgerecht Beschwerde ans Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1 S. 1):Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 7. August 2025 sei aufzuheben, soweit darin dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx sei aufrechtzuerhalten.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.Der Vorsitzende holte die vor­instanzlichen Akten (KG-act. 2 und 4), jedoch keine Beschwerdeant­wort ein. Ausserdem überwies die B.________ AG unaufgefordert verschiedene Akten (KG-act. 3/1-5).2.a) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Daniela Brüngger,Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenStaat Wallis,Rue des Vergers 2, 1950 Sion 1,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch Kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, 1950 Sion 1,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 7. August 2025 sei aufzuheben, soweit darin dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx sei aufrechtzuerhalten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.